Förderkreis für kirchenmusikalische Aufbauarbeit
Förderkreis für kirchenmusikalische Aufbauarbeit

Satzung

 

Förderkreis für kirchenmusikalische Aufbauarbeit

 

Satzung

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Förderkreis führt den Namen Förderkreis für Kirchenmusikalische Aufbauarbeit (im Folgenden „FKA“ genannt). Der Sitz des Förderkreises ist der Wohnort des Vorsitzenden.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Förderkreises

 

1. Aufgabe des Förderkreises ist die Unterstützung kirchenmusikalischer Arbeit in evangelischen Diaspora-Kirchen in der Welt, insbesondere die Förderung und Unterstützung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die in der kirchenmusikalischen Arbeit leitend tätig sein wollen bzw. sind.

2. Darüber hinaus unterstützt er die kirchenmusikalische Ausbildung in Regionen Deutschlands, die aufgrund ihrer Geschichte oder aktuellen Situation besonderer Hilfe bedürfen.

3. Zur Erfüllung dieses Zwecks ruft der Förderkreis in Zusammenarbeit mit dem Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland regelmäßig zu Spenden auf. Er wird darin von seinen Mitgliedern wirksam unterstützt.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Förderkreises sind an seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus denselben; sie haben weder bei ihrem Austritt noch bei Auflösung des Förderkreises ein Anrecht am Förderkreisvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Die Vergütung von Dienstleistungen aufgrund besonderer Anstellungsverträge oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Eine ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

    - die in den Landeskirchen der EKD bestehenden Verbände evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.

2. Eine fördernde Mitgliedschaft können erwerben:

    a) andere Vereinigungen im Bereich der Kirchenmusik, auch außerhalb der EKD

    b) alle natürlichen Personen

3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft beim Förderkreis wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie tritt mit dem in der Aufnahmebestätigung genannten Datum in Kraft.

5. Die Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Förderkreises im Sinne von § 2 dieser Satzung zu unterstützen.

6. Die Mitglieder können sich jederzeit zur Arbeit des Förderkreises äußern. Eingegangene Anträge müssen im Vorstand bzw. in de Mitgliederversammlung behandelt werden.

7. Die Mitgliedschaft endet bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung oder Austritt, bei Einzelpersonen durch Austritt oder Tod. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.

8. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Förderkreises verstößt, kann die Mitgliederversammlung ein Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss aus dem Förderkreis beschließen.

 

 

§ 5

Organe des Förderkreises

 

Die Organe des Förderkreises sind:

 

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand

            c) die bzw. der Vorsitzende

 

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

    a) die Vorsitzenden der Mitglieder gemäß § 4, 1 oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

    b) der Vorstand

    c) die Vizepräsidenten des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland. Personalunion ist zulässig.

2. Mit beratender Stimme gehören der Mitgliederversammlung an:

    a) die Vorsitzenden der Mitglieder gemäß § 4, 2a oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

    b) alle Mitglieder gemäß § 4, 2b.

3. Die bzw. der Vorsitzende kann Berater bzw. Beraterinnen für spezielle Fragen sowie Gäste zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung einladen.

4. Die Mitgliederversammlung hat im Einzelnen folgende Aufgaben:

    a) Beschlussfassung über Auslegung und Änderung der Satzung

    b) Beschlussfassung über die Richtlinien der Aufgaben (§2)

    c) Beratung über Anträge der Mitglieder

    d) Wahl und ggf. Abwahl der Mitglieder des Vorstands und der KassenprüferInnen.

    e) Feststellung der eingegangenen Spenden

    f) Beschlussfassung über deren Verwendung

    g) Entlastung des Vorstandes

    h) Beschlussfassung über Aufnahme und ggf. Ausschluss von Mitgliedern

    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Förderkreises

5. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden; sie soll spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor Sitzungsbeginn bei der bzw. dem Vorsitzenden einzureichen.

6. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche verlangt.

7. a) Die Mitgliederversammlung ist verhandlungsfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei einer Doppelfunktion besteht nur einfaches Stimmrecht.

    b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

    c) Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei

        - Satzungsänderungen

        - Abwahl von Personen des Vorstandes

        - Abwahl der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers

        - Ausschluss eines Mitgliedes

8. Jede Wahl findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt. Briefwahl ist nicht möglich. Eine erforderlich gewordene Nachwahl soll bei der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.

9. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse und Einzelpersonen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

1. Dem Vorstand gehören an:

    a) die bzw. der Sonderbeauftragte

    b) eine aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählte Person in der Funktion als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender

    c) die bzw. der Vorsitzende

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und die/den Sonderbeauftragte/n je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Sonderbeauftragte nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

 

 

§ 8

Die bzw. der Sonderbeauftragte

 

1. Die bzw. der Sonderbeauftragte initiiert, fördert und pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die für die kirchenmusikalische Arbeit in Gebieten, die Unterstützung benötigen, verantwortlich sind.

2. Sie/er erarbeitet zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung in Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden Vorlagen und Vorschläge zur Verwendung der Spendengelder.

3. Sie bzw. er stellt Projekte in der Mitgliederversammlung vor und berät diese.

4. Sie bzw. er führt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen in Absprache mit dem Vorstand durch und koordiniert ggf. zusammen mit anderen Organisationen die Hilfeleistungen.

5. Sie bzw. er verantwortet die Tätigkeit der Mitgliederversammlung gegenüber.

6. Die für diese Arbeit erforderlichen Aufwendungen und Kosten werden der bzw. dem Sonderbeauftragten ersetzt.

7. Die bzw. der Sonderbeauftragte wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

8. Betreffend Abwahl gilt § 6, 7 entsprechend.

 

 

§ 9

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer

 

1. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt die Verwaltungsgeschäfte wahr. Einzelheiten regelt die Mitgliederversammlung.

3. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Geschäftsführung durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

 

 

§ 10

Der bzw. die Vorsitzende

 

1. Die bzw. der Vorsitzende des FKA wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Förderkreis nach innen und nach außen. Sie bzw. er begleitet die laufenden Geschäfte und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

3. Die bzw. der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.

4. Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens nimmt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder die bzw. der Sonderbeauftragte die Stellvertretung wahr.

 

 

§ 10

Kassenprüfung

 

1. Zur Prüfung der Rechnung- und Kassenunterlagen des Förderkreises werden zwei Personen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren als Kassenprüferin/nen bzw. Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Über die Prüfungsergebnisse ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

 

 

§ 11

Auflösung des Förderkreises

 

1. Die Auflösung des Förderkreises kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei der Auflösung des Förderkreises ist ein bestehendes Vermögen an den Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland mit der Auflage zu übertragen, dasselbe ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 2. April 2008 in Kraft und löst die Satzung vom 18. April 2007 ab.



 

  

 

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